10. Dezember 2009
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Finanzen
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Infobrief 50/2009
Doppelverdiener-Ehepartner
Steuerklassenwahl im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens ab 2010 – Faktorverfahren für Doppelverdiener-Eheleute gemäß § 39f i.V.m. § 52 Abs. 52 EStG (Einkommensteuergesetz)
i. d. F. des JStG (Jahressteuergesetz 2009) 2009
Siehe auch: Wichtige steuerliche Veränderungen 2010
Im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens ab 2010
ist das sog. Faktorverfahren gemäß § 39f EStG eine Alternative für Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Neben den bisher möglichen Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV hat das Faktorverfahren das Ziel, die hohe Abgabenlast in den Fällen der Steuerklasse V zu vermeiden.
Eine unverhältnismäßig hohe Belastung
mit Lohnsteuer entsteht insbesondere dann, wenn die Arbeitslöhne beider Ehegatten stark voneinander abweichen. Die übliche Steuerklassenkombination III/V führt hier beim Ehegatten in der Steuerklasse V oftmals zu so ungünstigen Lohnsteuerabzügen, die der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegenwirken. Durch das Faktorverfahren wurde eine Möglichkeit geschaffen, eine günstigere Verteilung der Steuerabzüge zwischen den Ehepartnern zu erreichen. Es schafft Liquiditäts- und Zinsvorteile, hat aber keinen Einfluss auf das endgültige einkommensteuerliche Ergebnis.
Diese Ungleichbehandlung bei Eheleuten
mit sehr unterschiedlichen Arbeitseinkommen wird im Faktorverfahren durch einen steuermindernden Multiplikator bereinigt, der sich aus der Wirkung des Splitting-Verfahrens in der Veranlagung errechnet. Das zuständige Finanzamt ermittelt den Multiplikator auf Grundlage der voraussichtlichen Jahreslohnsteuer beider Ehepartner. Im Ergebnis wird im Faktorverfahren auf den Arbeitslohn beider Eheleute die Steuerklasse IV angewendet, wobei die Lohnsteuer zusätzlich durch den ermittelten Multiplikator gemindert wird.
Die entlastende Wirkung des Splitting-Verfahrens kann also, zumindest teilweise, bereits beim Lohnsteuerabzugsverfahren wirksam werden. Damit sollte sich im Vergleich zum üblichen Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III/V tendenziell eine zutreffendere Gesamtlohnsteuer für das Ehepaar ergeben. Die Abweichung zur Jahressteuer kann aufgrund des individuelleren Charakters des Faktorverfahrens geringer ausfallen.
Um die Vorteile des Faktorverfahrens
in Anspruch nehmen zu können, müssen bei den Eheleuten gemäß § 39f EStG drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Beide Ehegatten müssen Arbeitslohn beziehen, sie dürfen nicht dauernd voneinander getrennt leben und müssen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein (§ 39f Abs. 1 Satz 1 i.V m. § 38b Satz 2 Nr. 4 EStG).
Das Faktorverfahren kann nur gemeinsam von beiden Eheleuten beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragt werden, wobei der Antrag nicht nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen muss. Der Antrag kann bis spätestens zum 30.11. des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Im Anschluss wird vom Finanzamt die Steuerklasse IV und der ermittelte Faktor auf den Lohnsteuerkarten eingetragen. Die Änderung der Steuerklasse wird mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam (§ 39f Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 EStG).
Für Ehepaare, bei denen beide Partner
berufstätig sind, empfiehlt es sich, die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Steuerklassen daraufhin zu prüfen, ob das Faktorverfahren für sie vorteilhaft wäre. Um einen eventuellen Vorteil bereits ab Januar nächsten Jahres in Anspruch nehmen zu können, müsste die Antragstellung rechtzeitig vor Beginn des Kalenderjahres 2010 erfolgen.
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