08. Januar 2010
Posted in
Versicherungen -
Finanzen
DAS Netzwerk Duebbert & Partner, Kontaktformular,
Infobrief 01/2010
Alle Publikationen der Kanzlei F.E.L.S.
Erbrechtsreform 01.01.2010 in Kraft getreten.
Seit dem 01.01.2010 gilt in Deutschland ein neues Erbrecht, das wichtige Neuerungen mit sich bringt. Die wichtigsten Änderungen wurden im Pflichtteilsrecht vorgenommen, aber auch hinsichtlich der Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen hat sich einiges geändert.
Der heutige Infobrief gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Zuge der Erbrechtsreform:
1. Erweiterung der Stundungsgründe
Da die Auszahlung des Pflichtteils für den Erben oftmals eine gravierende finanzielle Belastung darstellt, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Stundung erleichtert, insbesondere dann, wenn die Auszahlung den Erben zur Veräußerung seines Familieneigenheims zwingen würde.
2. Honorierung von Pflegeleistungen
Bislang konnten Abkömmlinge, die den Erblasser gepflegt haben, nur dann erbrechtliche Ausgleichsansprüche wegen der erfolgten Pflegeleistung geltend machen, wenn sie während des Pflegezeitraums auf ihr berufliches Einkommen verzichtet haben. Mit dem neuen Erbrecht sind grundsätzlich solche Ausgleichsansprüche nun unabhängig vom Verzicht auf das Einkommen möglich.
Siehe auch: mehr Pflegegeld ab 01.01.2010
3. Reform der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das bislang gültige Pflichtteilsentziehungsrecht sah für Abkömmlinge des Erblassers, dessen Ehepartner oder Lebenspartner und dessen Eltern unterschiedliche Entziehungsgründe vor, was eine gewisse Unübersichtlichkeit zur Folge hatte. Nach dem neuen Erbrecht gelten die Entziehungsgründe für alle vorgenannten Personengruppen gleichermaßen.
4. Einbeziehung von Stiefkindern, Pflegekindern etc.
in den Schutz des § 2333 Nr.1 BGB
Nach altem Recht kam eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB u.a. dann in Betracht, wenn der pflichtteilsberechtigte Abkömmling des Erblassers dem Erblasser, dessen Ehegatten/Lebenspartner oder einem anderen Abkömmling nach dem Leben trachtet. In diesen Schutz wurden weder Stief- noch Pflegekinder einbezogen. Dies hat sich nun geändert, indem der Gesetzgeber den Schutz auf „ähnliche dem Erblasser nahestehende Personen“ erweitert hat.
5. Abschaffung des Entziehungsgrundes nach § 2333 Nr. 5 BGB
Bisher konnte der Erblasser einem Abkömmlich dessen Pflichtteil gemäß § 2333 Nr. 5 BGB entziehen, wenn dieser einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt. Da diese Begriffe jedoch zu unbestimmt erschienen, hat der Gesetzgeber diesen Entziehungsgrund gestrichen. Stattdessen ist der Erblasser nun bei Vorliegen einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Pflichtteilsentziehung berechtigt, wenn es ihm infolgedessen unzumutbar ist, dem Abkömmling dessen Pflichtteil zu belassen. Dies gilt ebenfalls für Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
6. Reform der Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen
Nach altem Recht verjährten erbrechtliche Ansprüche grundsätzlich gemäß § 197 I Nr. 2 BGB nach 30 Jahren, allerdings waren hiervon zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, die oftmals zu Wertungswidersprüchen und Unsicherheiten führten. Nunmehr gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, da § 197 I Nr. 2 BGB gestrichen wurde. Einige Ausnahmen, für die nach wie vor eine längere Verjährungsfrist gilt, gibt es allerdings noch immer.
F.E.L.S. Anwaltskanzlei, Steuerberater, Wirtschaftprüfer
Bei konkreten Anfragen stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte, auch in der betrieblichen Altersversorgung, zur Verfügung.
Marthastraße 16, 90482 Nürnberg
DAS Netzwerk Duebbert & Partner, Kontaktformular, DAS Netzwerk Dübbert & Partner, Versicherungen, Finanzen & Mehr, Kontaktformular. vergleichen mit dem Versicherungsrechner. Beratung und Betreuung bundesweit.
| < Zurück | Weiter > |
|---|
| Weitere Artikel | |



