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Infobrief 03/2010

Autoren: Kanzlei F.E.L.S.

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PC, Internet, Licht am Ende des Tunnels?

Rundfunkgebührenpflicht für PCs mit Internetzugang. Pressemitteilung Verwaltungsgericht Gießen vom 19.01.2010

Die Frage, ob ein PC mit Internetzugang

bereits das "Vorhalten eines neuartigen Rundfunkempfangsgeräts" ist und damit eine Rundfunkgebührenpflicht auslöst, war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsentscheidungen, die wir Ihnen in unserem Infobrief 31/2009 in der gebotenen Kürze dargestellt hatten.

Während die in erster Instanz für derartige Entscheidungen zuständigen Verwaltungsgerichte zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen kamen, sahen die in zweiter Instanz zuständigen Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe die Verbreitung von Hörfunk über das Internet im sog. "Lifestream" als Rundfunk an und den PC mit Internetzugang als Rundfunkempfangsgerät.

Es ließ sich aus der vorliegenden Rechtsprechung dann zumindest eine gewisse Tendenz dahingehend erkennen, dass PCs mit Internetzugang durchaus Rundfunkgebührenpflichtig sein können.

Das Verwaltungsgericht Gießen

hat mit Urteil vom 18.01.2010 (Az.: 9 K 305/09 GL und 9 K 3977/09 GL) nunmehr Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben, mit denen dieser die Kläger zu Gebühren für die Bereithaltung eines "neuartigen Rundfunkgerätes", nämlich eines internetfähigen PCs herangezogen hatte.

Die Kläger in den vorgenannten Verfahren hatten den Bescheiden des Hessischen Rundfunks entgegengehalten, dass die Geräte gerade nicht zum Empfang von Rundfunk genutzt würden, sondern vielmehr zur Gestaltung der Internetpräsenz, für den E-Mail-Verkehr, und zur Verwaltung von Mitgliedern bzw. Mitarbeitern. Weiter sei ein Zugriff technisch nur auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich gewesen.

Nach Ansicht des VG Gießen

unterfalle ein internetfähiger PC zwar grundsätzlich dem Begriff des "Rundfunkempfangsgerätes", eine Gebührenpflicht bestehe jedoch nur dann, wenn der PC auch nachgewiesenermaßen für den Rundfunkempfang bereit gehalten werde. Anders als bei herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten, stellt die Rundfunkempfangsmöglichkeit bei den PCs nämlich nur eine untergeordnete Funktion dar, sodass nicht wie bei den herkömmlichen Geräten allein vom Besitz auf das Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne.

Nachweis der Rundfunkanstalten

Aufgrund der nur untergeordneten Empfangsfunktion eines internetfähigen PCs müsse vielmehr in diesem Fall die Rundfunkanstalt das tatsächliche Bereithalten zum Rundfunkempfang im Einzelnen nachweisen. Ein solcher Nachweis dürfte - so das Gericht - den Rundfunkanstalten aber schon aufgrund der Masse der Verfahren nur schwer in größerem Umfang gelingen.

Weiter wies das entscheidende Gericht aber darauf hin, dass die gegenständliche Entscheidung nur Fälle betreffe, in denen nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten werde und deshalb der internetfähige PC als sogenanntes Zweitgerät gebührenfrei sei.

Die vorgenannten Verfahren sind allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, sodass die Beteiligten binnen eines Monats bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Berufung einlegen können.

Bei konkreten Anfragen

stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte, auch zu der betrieblichen Altersversorgung, zur Verfügung.

Mit freundlicher Genehmigung zum Veröffentlichen von der Kanzlei F.E.L.S.

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