18. März 2010
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Versicherungen -
Finanzen
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Infobrief 11/2010, Autoren: Kanzlei F.E.L.S., alle Publikationen der Kanzlei
Seit 2010 werden Bürgerinnen und Bürger u. a.
durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung und durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz steuerlich entlastet. Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung profitieren rund 16,6 Millionen Menschen von Entlastungen in Höhe von rund 10 Milliarden Euro jährlich. Der Kern des Gesetzes: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können besser von der Steuer abgesetzt werden. Davon profitieren sowohl privat- als auch gesetzlich Versicherte. Siehe auch: Lohnsteuerkarten ab 2011
Die wichtigsten Entlastungen im Überblick
I. Mehr für Familien
1. Entlastungen und Förderungen von Familien mit Kindern
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 werden die Freibeträge für jedes Kind von insgesamt 6.024,00 € auf 7.008,00 € angehoben. Zugleich wird das Kindergeld ab dem 01.01.2010 für jedes Kind um 20,00 € erhöht.
2. Weniger Erbschafts- und Schenkungssteuer für Geschwister und Geschwisterkinder
Die Erbschaftssteuersätze in der Steuerklasse II werden im Jahr 2010 von 30 – 50 % auf 15 – 43 % abgesenkt. Dadurch werden insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern und Geschwisterkinder entlastet.
3. Einführung des Faktorverfahrens
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 haben Ehegatten zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III/V bzw. IV/IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen. Dieser Faktor hat die Wirkung eines steuerminderten Multiplikators. Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung zu schaffen – besonders für geringer verdienende Ehepartner.
4. Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsaufwendungen
Der Höchstbetrag für nach § 33 a Abs. I EstG abziehbare Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen, wird von derzeit 7.680,00 € auf 8.004,00 € (Veranlagungszeitraum 2010) angehoben. Zusätzlich sind ab dem Jahr 2010 die für die unterhaltene Person übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und zu einer Pflegeversicherung abziehbar.
II. Weitere steuerliche Erleichterungen
1. Erhöhung des Grundfreibetrages
Der Grundfreibetrag wird ab dem 01.01.2010 von bislang 7.834,00 € auf 8.004,00 € für Alleinstehende und von 15.669,00 € auf 16.009,00 € für Ehepaare angehoben.
Beim Steuertarif tritt zum 01.01.2010 nach der bereits 2009 erfolgten Absenkung des Eingangssteuersatzes von 15 % auf 14 % und der Anhebung der üblichen Tarifeckwerte um 400,00 €, zudem zum 01.01.2010 wohl eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330,00 € ein.
2. Erweiterter steuerlicher Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen
Nach bisherigem Recht waren Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit den anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt abzugsfähig. Diese Höchstbeträge sind nun auf bis zu 2.800,00 € erhöht. Über die Anhebung der Höchstbeträge hinaus, ist somit sichergestellt, dass künftig alle Krankenversicherungsbeiträge des Steuerpflichtigen, die ein Leistungsniveau absichern, das dem der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegepflichtversicherung entspricht, voll abziehbar sind. Steuerlich sind also mindestens die Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben anzusetzen. Diese Abzugsmöglichkeiten gelten für privat wie auch für gesetzlich Krankenversicherte und werden auch lohnsteuerlich wirksam.
3. Verbesserte Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen
an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten. Der Höchstbetrag von 13.805,00 € für die im Rahmen des Realsplittings (§ 10 Abs. I Nr. 1 EstG) abziehbaren Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhöht sich ab dem Jahr 2010 um die für den Unterhaltsemfänger übernommenen Beiträge zu einer Basiskranken- und einer Pflegepflichtversicherung.
III. Änderungen bei der Altersvorsorge
1. Höhe der Absetzbarkeit der Rentenversicherung
Die Absetzbarkeit von Beträgen zur Basisversorgung im Alter (also z. B. gesetzliche Rentenversicherung, eine berufsständige Versorgung, die sogenannte „Rürup Rente“) werden zu 70 % steuerfrei gestellt.
2. Zertifizierung ermöglicht steuerliche Anerkennung
Diese Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz und das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz:
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde eine Zertifizierungspflicht für steuerlich geförderte Basisrentenverträge eingeführt. D. h.: Die Beiträge zu einem Basisrentenvertrag können als Sonderausgabe nach § 10 EstG ab dem Veranlagungsjahr 2010 nur noch dann steuerlich anerkannt werden, wenn das Vertragsmuster von der Zertifizierungsstelle zertifiziert ist. Zertifizierungsstelle ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, ab dem 01.07.2010 das Bundeszentralamt für Steuern.
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