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Fachkongress der Rechtsberater (BRBZ)

(am 04. Juni 2010 in Köln) Die betriebliche Altersvorsorge ist mit Ihren 5 Durchführungswegen und den Zeitwertkonten nicht nur ein breites Feld, sondern erfordert ein hohes Maß an Sachkenntnis und Fachkenntnis, wie auch eine fortwährende Weiterbildung der Steuer- und Gesetzgebung.

Was ist eine Rechtsdienstleistung?

Geregelt ist das ganze Werk im Paragraf 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Darin heißt es, dass „eine rechtliche Fragestellung in einem Einzelfall behandelt werden muss, die einer bestimmten Person zuzuordnen ist“. Dazu wiederum ist eine eine gerichtliche Zulassung erforderlich. Somit bewegen sich Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter, Strukturvertrieb und Finanzvertrieb auf dünnem und glattem Parkett wenn sie zur betrieblichen Altersvorsorge beratend tätig werden. Denn eine gerichtliche Zulassung dürften diese „Berater“ wohl nicht haben.

Besondere Zulassung unter Aufsicht der Gerichtspräsidenten

Besondere Qualifikationsanforderungen erfüllen zum Beispiel die zugelassenen Rentenberater. Die Sachkundeprüfung, persönliche Eignung und der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sind zwingende Voraussetzungen für diesen Berufsstand. Diese Rentenberater dürfen aber nicht in der Installation der betrieblichen Altersvorsorge tätig sein.

Beratung zur bAV geht über bloße Versicherungskenntnisse weit hinaus

Kenntnisse im Arbeitsrecht, Betriebsrentengesetz, Steuerrecht und dem Insolvenzrecht sind die Grundvoraussetzungen zu den o.g. Zulassungen. Irrtümlicherweise berufen Sie Versicherungsmakler auf den 34 d und den 34 e der Gewerbeordnung (GewO) Von alltäglichem Rechtsbruch und unerlaubter Rechtsberatung wurde auf dem Kongress gesprochen. Spezialdienstleister der betrieblichen Altersvorsorge müssen sich entscheiden: entweder als Rechtsberater oder Finanzdienstleistungsvermittler tätig zu sein. Beides geht nicht. Entweder das Eine oder das Andere.

Haftung und Schadenersatz

Die Tatsache, dass viele Versicherungsmakler die bAV als Absatzinstrument sehen kann möglicherweise zu einem persönlichen Regress führen. Die Gründe währen Beraterfehler. Diese Beratungsfehler sind durch die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Versicherungsmakler aber nicht gedeckt. Weiter könnte der Versicherungsmakler seinen Vergütungsanspruch verlieren und schadensersatzpflichtig werden.

Dübbert und Partner DAS Netzwerk

DAS kann uns im Netzwerk nicht passieren. Unser Netzwerk beinhaltet genau die geforderten Zulassungen der  Rechtsberatung, Steuerberatung und der Finanzberatung. Hier wird Rechtsberatung und Produktauswahl und Finanzierungsfrage klar und rechtssicher getrennt. Ebenso die Überprüfung der Pensionszusagen und Versorgungszusagen durch die Kanzlei F.E.L.S.

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