12. August 2010
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Versicherungen -
Vorsorge
Autor Doris Dübbert. DAS Netzwerk Dübbert u. Partner. Service-Formular
Kein Unterschied zwischen Heterosexuelle und Gleichgeschlechtlichen
Nach Auffassung der Richter der Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 Aktenzeichen: 1 BvR 1164/07, ist zwischen Ehepartnern und eingetragen Lebenspartnerschaften zukünftig in der Hinterbliebenenversorgung kein Unterschied zu machen. Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) "alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich".
Versorgung der Bund und Länder, kurz VBL
Die Satzung der VBL stand alleine dem überlebenden Ehepartner eine Versorgung zu. Mit der Veröffentlichung des Gesetzes vom BGH (Bundesberichtshof) am 7. Juli 2010, Aktenzeichen: IV ZR 16/09 haben eingetragene Lebenspartnerschaften einen Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung bei Tod aus einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Damit muss die Satzung der VBL (Versorgung der Bund und Länder), gültig für den Öffentlichen Dienst, korrigiert werden. Damit wurde das Urteil des BGH vom Februar 2007 mit Aktenzeichen IV ZR 267/04 aufgehoben. In diesem Urteil hatten die Richter des Bundesgerichtshofs die damalige Klage als unbegründet zurück gewiesen.
betriebliche Altersvorsorge
Damit dürfte nun endgültig geklärt sein, das es zwischen Ehepartnern, Homosexuellen und Lesbischen Lebenspartnerschaften (eingetragenen Lebenspartnerschaften) keine Unterschiede zu machen sind. Damit ist die Hinterbliebenenversorgung endgültig geklärt. Siehe auch: betriebliche Altersvorsorge ist kein Versicherungsprodukt
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