13. November 2010
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Versicherungen -
Finanzen
Autor: Karl-Friedrich Hacker, Rechtsanwalt. DAS Netzwerk Dübbert u. Partner. Alle Publikationen der Kanzlei.
Endgültig: Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs und: GEZ-Pflicht in der beruflichen Zweitwohnung
In unserem Infobrief Nr. 31/2009 hatten wir von der unterschiedlichen Rechtsprechung der Instanz- und Obergerichte zur Frage der (GEZ-) Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs berichtet.
Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich diese Streitfälle abschließend geklärt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit drei Beschlüssen, je vom 27.10.2010, Az. 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09, die Revisionen der zu Gebühren veranlagten Kläger zurückgewiesen, die bereits in den vorangegangenen Berufungsverfahren jeweils unterlegen waren.
Das BVerwG hat dabei festgestellt, dass es sich bei internetfähigen PCs um Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags handelt.
Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Inhaber tatsächlich Radio- und Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt, sondern es genügt, dass solche Geräte „zum Empfang bereitgehalten“ werden.
Weiter hat das BVerwG festgehalten, dass es auch nicht darauf ankommt, ob ein solcher PC mit dem Internet verbunden ist oder nicht, es genügt, wenn er technisch in der Lage ist, mit dem Internet verbunden zu werden.
Grundrechte, wie beispielsweise das Informationsfreiheitsrecht (Art. 5 Abs. 1 GG), das der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) oder der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), werden hierdurch nicht verletzt. Zwar werde in die Grundrechte der Informationsfreiheit und der Berufsausübung eingegriffen, dieser Eingriff sei jedoch wegen der Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfassungsgemäß.
Weiter bleibt aber klar: Die Rundfunkgebühr für einen internetfähigen PC kann dann im Rahmen der Zweitgerätebefreiung nicht verlangt werden, wenn der Besitzer eines internetfähigen PCs bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunk- oder und Fernsehgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt.
Für die Zukunft können sich möglicherweise in einigen Jahren Veränderungen ergeben: Der renommierte Verfassungsrechtler Paul Kirchhof hat sich in einem Gutachten dafür ausgesprochen, vom bisherigen System der Rundfunkgebühren umzusteigen auf eine einheitliche Haushalts- bzw. Betriebsabgabe.
Prinzipiell scheint dies von den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten begrüßt zu werden. Der Bund und die Länder befassen sich ebenfalls bereits mit dieser Problematik. Dies ist jedoch noch Zukunftsmusik.
Eine weitere Problematik wurde in diesem Jahr ebenfalls vom Bundesverwaltungsgericht geklärt: Die Frage der GEZ-Pflicht in einer beruflich erforderlichen Zweitwohnung am Beschäftigungsort (BVerwG, Beschluss vom 20.09.2010, Az. 6 B 22.10):
Auch bei einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort besteht grundsätzlich Rundfunkgebührenpflicht, wenn dort Rundfunk und/oder Fernsehgeräte zum Empfang bereit gehalten werden.
Diese Pflicht stellt auch bei nicht getrenntlebenden Ehegatten keinen Verstoß gegen den Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG), keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und auch keinen Verstoß gegen das Grundrecht auf freien Zugang zu Information (Art. 5 Abs. 1 GG) dar.
Bei konkreten Anfragen stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte zur Verfügung.
Autor: Karl-Friedrich Hacker, Rechtsanwalt, Kanzlei F.E.L.S. Zur Veröffentlichung frei gegeben für:
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