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Kurzfristige Pflege-Heimunterbringung

Mit Urteil Aktenzeichen: Bundesfinanzhof (BFH) VI (6) R 38/09 vom 13.10.2010 sind die Kosten für eine kurzfristige Heimunterbringung, Seniorenheim dann von der Steuer als außergewöhnliche Belastungen absetzbar wenn dieser Aufenthalt krankheitsbedingt erfolgt.

Keine ständige Pflegestufe

Bislang konnten dies Unterbringungkosten und Pflegekosten nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar geltend gemacht werden wenn es mit zusätzlichen Pflegeleistungen oder wenn es sich um eine Person mit Schwerbehindertenausweis nach "H" oder "Bl" handelte. Hier ist der BFH (Bundesfinanzhof) von seine strengen Grundsätzen abgewichen.

Der Urteil zur Klage

Nach einer stationären Behandlung wurde die Klägerin von ihrem behandelnden Arzt in eine psychiatrische Abteilung eines Seniorenheims eingewiesen worden, Die Wohnung der Klägerin in  einem Zweifamilienhaus hatte die Klägerin aber während des Aufenthaltes in dem Seniorenheim nicht aufgegeben.

Das Finanzamt zu außergewöhnlichen Belastungen

Das Finanzamt wiederum wollte die Kosten für das Seniorenheim nicht als außergewöhnliche Belastung anerkennen da die Frau in keiner Pflegestufe und auch keine Schwerbehinderung nach "H" oder "Bl" zugewiesen war.

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