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Was ist die Grundrente, Grundsicherung
 

*  Deutsche Rentenversicherung Bund

Altersarmut hat in den vergangenen Jahrzehnten erheblich abgenommen. Dennoch gibt es Rentnerinnen und Rentner mit kleinen Renten, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe nicht geltend machen - vielleicht auch Sie. Meist wollen diese Menschen verhindern, dass sich die Kommunen bei den Kindern die gezahlte Leistung zurückholen. Daher spricht man hier auch von "verschämter Armut". Wenn Ihre Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.
Die bedarfsorientierte Grundsicherung soll den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt von Personen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, sicher stellen.
Diese Leistung ist beitragsunabhängig und soll die Zahlung von Sozialhilfe vermeiden. Im Gegensatz zur Sozialhilfe erfolgt kein Rückgriff auf die Kinder beziehungsweise Eltern. Die Leistungen der Grundsicherung werden nur auf Antrag erbracht. *Originaltext Deutsche Rentenversicherung Bund.

Gesetzliche Vorsorge 

*  Das Bundesministerium der Finanzen, Altersvorsorge

Die heutige gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren. Die eingezahlten Beiträge der jeweils aktiven Generation werden nicht angespart, sondern sofort für die laufenden Rentenzahlungen an die derzeitigen Rentner verwendet. Daher besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung der individuell eingezahlten Beiträge, sondern eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaften und Ansprüche auf Bezug einer Rente im Leistungsfall, die durch die dann im Erwerbsleben stehenden Versicherten finanziert wird.

Beamte und Gleichgestellte (Richter und Berufssoldaten) zahlen zwar keine eigenen Beiträge ein, dafür sind die Gehälter dieses Personenkreises von Anfang an entsprechend niedriger bemessen als es für gleichwertige Tätigkeiten in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis angemessen wäre.

Die junge Generation kommt damit für die Rente der alten Generation auf (sog. Generationenvertrag). Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Aufgrund der demografischen Entwicklung müssen aber zukünftig immer weniger Arbeitnehmer die Renten von immer mehr Rentnern finanzieren. Mit den Reformmaßnahmen der vergangenen Jahre konnte der aus der demographischen Entwicklung resultierende Beitragssatzanstieg jedoch auf ein vertretbares Maß begrenzt werden.

Zu diesen Maßnahmen gehört beispielsweise die Anhebung der Regelaltersgrenze. Die schrittweise Anhebung der Altersgrenze auf 67 Jahre erfolgt bis zum Jahr 2029. Ab 2012 (Jahrgänge ab 1947) wird die Altersgrenze zunächst um einen Monat pro Jahrgang auf Alter 66, ab 2024 (Jahrgänge ab 1959) um zwei Monate pro Jahrgang auf Alter 67 angehoben.

Die volle Anhebung der Altersgrenze für die Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr wird erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Die Inanspruchnahme vorgezogener Altersrenten bleibt weiterhin möglich.

Jeder Monat der Inanspruchnahme vor der (steigenden) Regelaltersgrenze führt, wie schon bisher, zu einem Rentenabschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrages, pro Jahr also von 3,6 Prozent. Für Versicherte mit mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege wird weiterhin mit 65 Jahren ein abschlagsfreier Altersrentenbeginn möglich sein. Diese Regelung kommt Versicherten mit langjähriger und lückenloser Beitragszahlung entgegen. * Originaltext Deutsche Rentenversicheurng Bund





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