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20. Januar 2011
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Versicherungen -
Vorsorge
Betriebliche Altersvorsorge (bAV)
* Das Bundesministerium der Finanzen, Altersvorsorge
Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus Anlass des Arbeitsverhältnisses eine Versorgungszusage erteilt. Die arbeitsrechtlichen Aspekte der betrieblichen Altersversorgung sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Zusätzlich wird betriebliche Altersversorgung steuerlich und beitragsrechtlich flankiert, um diese Art der Altersvorsorge zu stärken. Das Betriebsrentengesetz sieht ein Recht des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, also Verzicht auf zukünftiges Gehalt, vor. Da diese Variante Steuer- und Beitragsvorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bringt, erfreut sie sich zunehmender Beliebtheit. Die betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Arten durchgeführt werden.
Das Betriebsrentengesetz bestimmt hierzu die fünf zulässigen Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Auf die Wahl des Durchführungsweges hat der Arbeitnehmer in der Regel keinen Anspruch. Erfolgt die Durchführung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung und als Entgeltumwandlung, so hat der Arbeitnehmer auch ein Recht darauf, dass die Voraussetzungen für die sog. Riester-Rente erfüllt werden (s. unter „Staatliche geförderte Vorsorge“). Beiträge, die durch eine Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt werden, sind sofort unverfallbar. Das bedeutet, sie bleiben bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen in jedem Fall erhalten.
Die vom Unternehmen finanzierten Ansprüche sind erst nach einer gewissen Frist gesichert (gesetzlich unverfallbar). Bei frühzeitigem Ausscheiden kann also unter Umständen der gesamte Anspruch des Arbeitnehmers verfallen. Die Frist beträgt für Zusagen, welche nach dem 31. Dezember 2000 erteilt wurden, fünf Jahre. Zusätzlich muss der Anwärter bei Ausscheiden das 25. Lebensjahr (für Zusagen zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2008 grundsätzlich das 30. Lebensjahr) vollendet haben. Für Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden, gelten Übergangsregelungen.
Es gibt die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung nach einem Arbeitgeberwechsel beim neuen Arbeitgeber fortzusetzen. Bei der im Jahr 2005 neu eingeführten Übertragungsmöglichkeit wird nicht der bestehende Vertrag mitgenommen, sondern das angesparte Kapital. Hierzu wird die Anwartschaft beim ehemaligen Arbeitgeber in einen bezifferbaren Betrag umgerechnet; dieser Betrag wird in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers eingestellt. Bei Betriebsrenten, die ab dem Jahr 2005 zugesagt wurden, hat der Arbeitnehmer ein gesetzlich verankertes Recht auf die Übertragung des angesparten Kapitals.
Dieses Recht gilt bis zu einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen. Voraussetzung ist, dass die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt worden ist und das gebildete Kapital einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt. Der Anspruch auf Leistung richtet sich letztlich immer gegen den Arbeitgeber, auch wenn ein externer Durchführungsweg gewählt wurde (Durchgriffshaftung).
Für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers wird die Leistung durch den Pensionssicherungsverein (PSVaG) garantiert. Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherungen (in den meisten Fällen) gewähren von sich aus einen Rechtsanspruch, so dass der PSVaG im Insolvenzfall regelmäßig nicht eintreten muss.
* Original Texte des Bundesministerium der Finanzen.
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