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Unlauterere Wettbewerb
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III. (3) Unlauterer Wettbewerb

Auch wenn die Werbemaßnahme im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz steht, kann sie gleichwohl wettbewerbsrechtlich bedenklich sein, das heißt, gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen.

Dieses trifft im maßgeblichen § 7 UWG i. V. m. Richtlinie 2006/114/EG eine Definition des Begriffes Werbung als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“.
Dabei wird zwischen einzelnen Arten von Werbung differenziert:

- Werbung per Post ist in der Regel zulässig (§ 7 II Nr. 1 UWG), soweit der Kunde nicht eindeutig äußert, dass er die Werbung nicht möchte und gleichwohl ständig angesprochen wird. Hierfür genügt ein Aufkleber auf dem Briefkasten: „Bitte keine Werbung“.

- Die Werbung per E-Mail ist grundsätzlich einwilligungsbedürftig (§ 7 II 3. UWG), es sei denn, der Unternehmer hat im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen E-Mail-Adresse erhalten und der Unternehmer hat die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet und der Kunde hat der Verwendung nicht widersprochen und der Kunde ist bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen worden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Zusätzliche Hinweispflichten ergeben sich für den Unternehmer aus dem Telemediengesetz (TMG).

- Die Werbung per Telefon, SMS oder Telefax bedarf grundsätzlich der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Liegt diese nicht vor, wird das Verhalten des Unternehmers als Ordnungswidrigkeit gem. § 20 UWG mit erheblichen Bußgeldern geahndet. Gegenüber Unternehmen wird Werbung per Telefon, SMS oder Telefax nur bei mutmaßlicher Einwilligung zulässig sein (§ 7 II 2. UWG), das heißt, eine sachliches Interesse des Werbungsadressaten muss vermutet werden können.

IV. (4) Anrufe

Gem. § 102 II TKG ist darauf zu achten, dass die Rufnummernanzeige bei Telefonanrufen/SMS- oder Telefaxwerbung nicht unterdrückt ist, um die Identifizierung des Anrufers zu ermöglichen. Eine Verletzung dieser Vorgabe ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit und wird mit empfindlichen Geldbußen geahndet. Anrufe im Rahmen normaler Vertragsabwicklung sind auch UWG-rechtlich unbedenklich. Anrufe zur Kundenzufriedenheit können erfolgen, soweit sie im engen Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen, wobei sich die Einwilligungserklärung in jedem Fall empfiehlt.

V. (5) Datenschutzbeauftragter, Auftragsdatenbearbeitung

Generell gilt der Grundsatz, sowenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen und Daten dann zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist (jedenfalls nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und etwaig laufender Gewährleistungsfristen).

Beachtlich sind auch die Vorgaben des Bundesschutzgesetzes zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Beschäftigt ein Betrieb mehr als neun Personen mit der automatisierten Verarbeitung oder mindestens 20 Personen mit der herkömmlichen Verarbeitung personenbezogener Daten, ist ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu bestellen. Bei der Datenverarbeitung beschäftigte Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt erheben oder verarbeiten beziehungsweise nutzen. Diese Mitarbeiter sind auf das Datengeheimnis vertraglich zu verpflichten und zwar auch dahingehend, dass die Verpflichtung auch über die Vertragsbeendigung hinaus fort gilt.

Achten Sie bitte bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch Dritte (Outsourcingwerbeagentur, Lieferanten o. Ä.) an die detaillierten Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes für die inhaltliche Ausgestaltung entsprechender Auftragsdatenbearbeitungsverträge (§ 11 II BDSG) und passen Sie Ihre bestehenden Verträge gegebenenfalls entsprechend den gesetzlichen Vorgaben an.

Bei konkreten Anfragen stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte zur Verfügung.

Autor: Tom F. Petrick Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht. Zu Veröffentlicheung für Dübbert und Partner freigegeben von der Kanzlei F.E.L.S.
 

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