13. Mai 2011
Posted in
Versicherungen -
Finanzen
Infobrief 19/2011 Autor: Dr. Monika Görtz-Leible Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht. Weitere Infobriefe der Kanzlei
Elternunterhalt
In der anwaltlichen Praxis mehren sich die Fällen, in denen volljährige Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern bzw. eines Elternteils herangezogen werden.
Durch die stetig ansteigende Lebenserwartung hat sich die Zahl der Unterbringungen in Alten- und Pflegeheimen drastisch erhöht. Die monatlichen Kosten für eine derartige Unterbringung belaufen sich durchschnittlich auf etwa 2.500,00 €. Zugleich verfügen
immer mehr Senioren aber weder über ein ausreichendes Einkommen oder ein ausreichendes Vermögen, um die Kosten in den Pflegeeinrichtungen abzudecken. Vielen betagte Menschen bleibt daher nur der Weg in die Sozialhilfe.
Die Träger der Sozialhilfe versuchen dann regelmäßig, die Kinder der Pflegebedürftigen in Regress für ihre Leistungen zu nehmen. Grundlage des Unterhaltsanspruchs zwischen Eltern und Kindern ist dabei § 1601 BGB. Tritt die öffentliche Hand durch Gewährung von Sozialhilfe ein, geht dieser Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe über.
In diesem Regresszusammenhang prüfen die Sozialhilfeträger regelmäßig auch, ob der jetzt bedürftig gewordene vor Eintritt des Sozialfalles Vermögen auf seine Kinder übertragen hat. In der Praxis geschieht dies relativ häufig, vor allem Immobilien werden oftmals im Wege der Schenkung auf die Kinder übertragen, um das Erbe vorweg zu nehmen. Dabei wird bisweilen ein freies Wohnrecht als Gegenleistung eingeräumt, oftmals kombiniert mit Gewährung von Kost, Wohnrecht und Pflege usw. In diesem Fall handelt es sich um einen sog. Leibgedingvertrag.
Vereinbart wird manchmal auch, dass mit Auszug der Eltern oder des Elternteils aus der Immobilie sämtliche von den Kindern übernommenen vertraglichen Pflichten ersatzlos entfallen sollen. In allen Immobilienübergabefällen wird von den Sozialbehörden intensiv geprüft, ob der Bedürftige gegen seine Kinder Ansprüche aus vertraglicher Übernahme von Pflichten hat.
Bei endgültiger Heimunterbringung, wenn also fest steht, dass der Bedürftige auf keinen Fall mehr nach Hause kann oder will, können die vereinbarten Pflegeleistungen regelmäßig von den Angehörigen nicht mehr erbracht werden. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung der obersten Gerichte, dass in derartigen Fällen das Leibgeding dann in eine Geldrente nach billigem Ermessen umgewandelt wird, die monatlich zu leisten ist. Die Höhe der Geldrente wird am konkreten Einzelfall und nach den jeweils getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bemessen.
Auch die vertragliche Vereinbarung über den Wegfall von Ansprüchen bei Wegzug aus der verschenkten Immobilie befreit in der Regel nicht von Ersatzansprüchen gegenüber den Kindern. Hier wird vielmehr regelmäßig eine Abgeltung in Höhe der durch den Wegzug ersparten Aufwendungen gefordert und von den Gerichten gebilligt.
Gibt es keine derartigen Ansprüche aus vertraglichen Leistungen, wird geprüft, ob Rückforderungsansprüche aus der Schenkung der Immobilie selbst bestehen (§§ 516, 528 ff. BGB).
Wurden Vermögenswerte (insbesondere Immobilien, aber auch Bargeld, Sparbücher oder ähnliches) verschenkt und wird der Schenker nach Vollzug der Schenkung bedürftig, so besteht grundsätzlich nach § 528 Abs. 1 BGB gegen den Beschenkten ein Rückforderungsanspruch in Höhe des beim Bedürftigen bestehenden Restbedarfs, soweit er mit eigenem Einkommen/Vermögen des Bedürftigen nicht gedeckt ist.
Ein Schenkungsrückforderungsanspruch besteht jedoch nur dann, wenn seit der Schenkung nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind. Im Einzelfall können auch bei Zeiträumen unter 10 Jahren Ausschlussgründe für eine Rückforderung der Schenkung vorliegen (vgl. § 529 BGB). Hauptfall ist insoweit die Gefährdung des eigenen Unterhalts des Beschenkten.
In jedem Fall sollten sich alle Beteiligten vor Schenkung und Übertragungen von Vermögen auf die Kinder der damit verbundenen möglichen Konsequenzen bewusst sein und ggf. nach Alternativmöglichkeiten suchen.
Bei konkreten Anfragen stehen wir Ihnen gerne mit einem Team aus Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Diplom-Mathematikern zur Beratung aller Aspekte zur Verfügung.
Autor: Dr. Monika Görtz-Leible. Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht. Zur Veröffentlicheung freigegeben für DAS Netzwerk Dübbert und Partner von der Kanzlei F.E.L.S.
| < Zurück | Weiter > |
|---|
| Weitere Artikel | |




