05. Juli 2011
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Versicherungen -
Versicherung News
Versicherungsnehmer in der Beweispflicht
Immer wieder kommt es vor Gericht zu Streitigkeiten ob die Schadensmeldung "zeitnah" bei der Versicherung eingegangen ist. Gerichte urteilen teilweise sehr unterschiedlich. Es gibt Gerichtsurteile in denen die Versicherung beweisen muss das sie die Schadensmeldung nicht erhalten hat. Andere Gerichtsurteile besagen das der Versicherte beweisen muss das er die Schadensmeldung an die Versicherung rechtzeitig vorgelegt hat.
Generelle Empfehlung?
Legt man die verschiedenen Urteile der Gerichte zu Grunde, so kann nur angeraten werden das eine Schadensmeldung als Einwurfeinschreiben verschickt werden sollte. Anders mit dem Versicherungsmakler, meldet ein Versicherungskunde seinem Versicherungsmakler einen Schaden, so ist der Versicherungsmakler verantwortlich für die umgehende Schadensmeldung bei der zuständigen Versicherung. Siehe auch: Ein Versicherungsmakler ist Sachwalter des Kunden, Sachwalterurteil.
Urteile der Gerichte
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat in einem Urteil mit Aktenzeichen 8 U 18/20 der Versicherung Recht gegeben. Die Schadensmeldung zu einer Krankentagegeldversicherung erfolgte erst 1/2 Jahr nach Eintritt der Erkrankung, so der Versicherer.
Empfehlung: eine Krankmeldung muss SOFORT beim Versicherer angezeigt werden, auch wenn die "Wartezeit" bis zur Zahlung des Krankengelds erst Wochen später beginnt.
Grund: die "Wartezeit" muss für die Versicherung berechenbar sein. Arbeitnehmer haben meistens 6 Wochen (mehr oder weniger) Lohnfortzahlung, erst danach beginnt die Krankentagegeldzahlung. Selbständige und Freiberufler haben je nach Tarif unterschiedliche Anspruchsfristen in Wochen..
Die Oberlandesgerichte (OLG) Hamm, Köln und Hamburg wiederum haben entschieden das die Versicherung beweisen muss das die Schadensanzeigen nicht eingegangen sind. Aktenzeichen OLG Hamm: 20 U 260/87. Aktenzeichen OLG Köln: 5 U 103/91 und Aktenzeichen OLG Hamburg: 9 U 113/84.
Schadensmeldungen
Egal um welche Versicherungssparte, zum Beispiel: Hausrat, KFZ, Gebäude, Unfall, Lebensversicherung mit Todesfallschutz, Krankengeld und so weiter, es sich handelt. Jeder Schaden MUSS unverzüglich der Versicherung angezeigt werden. Dabei ist es völlig egal ob Wartezeiten vorliegen oder nicht.
Auch bei den gesetzlichen Krankenkassen muss ein Krankmeldung unverzüglich gemeldet werden. Nur so kann ein Versicherungsleistung auch errechnet und erbracht werden ohne die Gerichte zu bemühen.
Fragen zu Ihren Versicherungen beantworten die Experten der Fachbereiche. Telefon: 033436-376393 oder über E-Mail.
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