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Autor: Michael Schädlich Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Alle Publikationen der Kanzlei F.E.L.S.

Gesamtschuldnerausgleich von Steuerschulden

Probleme bei der steuerlichen Zusammenveranlagung der Ehegatten beim internen Gesamtschuldnerausgleich von Steuerschulden

1. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.

Daraus folgt zum einen die Pflicht, in eine vom anderen Ehegatten gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (BGH vom 18.11.2009, AZ: XII ZR 173/06 und vom 18.05.2011, AZ: XII ZR 67/09).

Zum anderen ist der die Zustimmung verlangende Ehegatte Zug um Zug verpflichtet, für steuerliche Nachteile, die den anderen entstehen, aufzukommen. Das umfasst sowohl die unmittelbar eintretenden steuerlichen Nachteile in Form einer höheren Steuerbelastung als auch evtl. künftige Nachteile durch den Verbrauch eines Verlustvortrages.

Dagegen können weitere Leistungen nicht verlangt werden, insbesondere nicht die Auszahlung desjenigen Betrages, um den sich die Steuerlast eines Ehegatten bei Inanspruchnahme eines Verlustvortrages des Anderen vermindert, wenn beide Ehegatten noch in intakter Ehe zusammenleben.
Denn dann ist davon auszugehen, dass die von den beiderseitigen, durch die Steuererleichterung erhöhten Einkünften gelebt und mit ihnen gewirtschaftet haben, sodass sich kein Ausgleichsanspruch ergibt (BGH vom 18.05.2011, AZ: XII ZR 67/09).

Der Anspruch auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung scheitert nicht an der gesamtschuldnerischen Haftung jedes Ehegatten für die gesamte Steuerschuld.
Jeder kann einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschulden im Verhältnis der Beträge stellen, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben würden (BGH vom 12.06.2002, AZ: XII ZR 288/00 und vom 18.05.2011, AZ: XII ZR 67/09).

2. Werden Doppelverdienerehegatten zusammen zur Steuer veranlagt und zahlt einer von ihnen die sich ergebene gemeinsame Steuerschuld allein, werden beide im Außenverhältnis gegenüber den Finanzamt von ihrer Steuerschuld befreit, da die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt.

Im Innenverhältnis besteht zwischen den Ehegatten - Gesamtschuldnern eine Ausgleichspflicht und zwar grundsätzlich zu gleichen Anteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Eine von der Grundregel abweichende Aufteilung kann sich aus den güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten ergeben. Sowohl bei Gütertrennung als auch beim Zugewinnausgleich sind Sie hinsichtlich ihres Vermögens und ihrer Schulden selbstständig und haben daher grundsätzlich auch für diejenige Steuer selbst aufzukommen, die auf ihre jeweiligen eigenen Einkünfte entfallen.

Im Falle der Zusammenveranlagung muss daher bei der Aufteilung der Steuerschuld grundsätzlich die Höhe der beiderseitigen Einkünfte berücksichtigt werden, die der Steuerschuld zugrunde liegen, es sei denn, die Ehegatten haben einen abweichenden Aufteilungsmodus vereinbart (BGH vom 23.05.2007, AZ: XII ZR 250/04).

Letzteres ist z. B. der Fall, wenn die Ehegatten wegen ihres unterschiedlich hohen Einkommens bewusst die Steuerklassen III und V gewählt haben, was zur Folge hat, dass das höhere Einkommen des einen Ehegatten relativ niedrig und das niedrigere Einkommen des anderen Ehegatten vergleichsweise hoch besteuert wird.

Aufgrund der Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle wird erreicht, dass sie eine wesentlich geringere gemeinsame Steuerlast als bei getrennter Veranlagung zu tragen haben. Die Ehegatten haben damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur Verfügung, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV und IV der Fall wäre.

Schon deshalb muss sich ein Ehegatte bis zum Zeitpunkt der Trennung an dieser von den Ehegatten während des Zusammenlebens praktizierten Übung festhalten lassen. Er kann daher nicht rückwirkend für das gesamte Jahr, in das die Trennung fiel, entgegen der bisherigen Übung, im Nachhinein eine getrennte Veranlagung verlangen, sondern muss jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Trennung einer Zusammenveranlagung zustimmen.
Steuerlich ist dies möglich, da die Zusammenveranlagung noch für das gesamte Jahr gewährt wird, auch wenn die Trennung bereits im ersten Monat des Jahres erfolgte.

Ein interner Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung kommt erst und nur insoweit in Betracht, als sie auf die Zeit nach der Trennung entfällt. Der mehr belastete Ehegatte kann dann verlangen, so gestellt zu werden, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden.
Denn von einem abweichenden Aufteilungsmodus kann im Zweifel nicht mehr ausgegangen werden, wenn die Ehegatten sich getrennt haben und der eine Ehegatte für den anderen höhere Steuerschulden beglichen hatte, als es seinem eigenen Einkommen und der daraus folgenden Steuerschulden entsprach.
Für die Aufteilung der Steuerschuld war bisher fraglich, ob der Ausgleich nach

a) dem Verhältnis der Einkünfte,
b) dem Verhältnis der Steuerbeträge im Falle fiktiver getrennter Veranlagung oder
c) dem Verhältnis der Steuerbeträge, die von den Ehegatten tatsächlich im Veranlagungszeitraum erbracht worden sind, zu erfolgen hat. Der BGH hat sich für eine - einkommensteuerkonforme - Aufteilung der Steuerschuld und der sich ergebenden Erstattungs- oder Nachzahlungsansprüche auf der Grundlage fiktiver getrennter Veranlagung der beiden Ehegatten entsprechend Ihrer jeweiligen Einkommen entschieden (BGH vom 31.05.2006, AZ: XII ZR 111/03 und vom 23.05.2007, AZ: XII ZR 250/04).

Autor: Michael Schädlich Rechtsanwalt Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

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